Gesetze & Verordnungen

Auszug aus dem Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 141 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist

 

§ 1

Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

§ 17

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder

2. einem Wirbeltier

a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder

b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden

zufügt.

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Das komplette Tierschutzgesetz im Wortlaut
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Die Regelung im Strafgesetzbuch

 

Im Rahmen des StGB gelten Tiere trotz der Regelung in § 90a BGB immer noch als Sachen. Dadurch können sie Gegenstand sein:

• eines Diebstahls gemäß § 242 Details
• einer (Fund-)Unterschlagung gemäß § 246 Details
• einer Hehlerei gemäß § 259 oder Details
• einer Sachbeschädigung gemäß § 303. Details

Falls das Tier, zu welchem Zweck auch immer, von ihrem Grund und Boden bzw. Haus oder Wohnung entfernt wird, liegt durch das widerrechtliche Betreten ihrer Besitzung zusätzlich noch Hausfriedensbruch vor, eine Tat die nur auf Antrag verfolgt wird:

• Hausfriedensbruch nach § 123 Details

Auszug aus der Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Borgentreich vom 29.02.2008,

einschl. 1. Änderung vom 16.12.2015 (gültig ab 08.02.2016)

 

§ 6 Tiere

Absatz (6)

Katzenhalter/innen, die ihrer Katze Zugang ins Freie gewähren, haben diese zuvor von einem Tierarzt kastrieren und mittels Tätowierung oder Mikrochip kennzeichnen zu lassen. Dies gilt nicht für weniger als 5 Monate alte Katzen.

Als Katzenhalter/in im vorstehenden Sinne gilt auch, wer freilaufenden Katzen regelmäßig Futter zur Verfügung stellt.

 

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Die komplette Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Borgentreich im Wortlaut
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